Was man bei einem E-Bike eigentlich tauschen darf?
Was beim Tausch von E-Bike-Teilen erlaubt ist und was nicht.
Wer in einer Fahrradwerkstatt arbeitet stößt schnell an rechtliche Grenzen. Auch wenn technisch vieles möglich wäre, ist nicht jeder Umbau erlaubt und das hat gute Gründe.
Warum dürfen nicht alle Teile getauscht werden?
Bei E-Bikes spielt die CE-Kennzeichnung eine zentrale Rolle. Diese bescheinigt, dass das Rad bestimmten Sicherheitsanforderungen entspricht. Wird ein nicht freigegebenes Bauteil verbaut, erlischt diese Kennzeichnung – und derjenige, der das Teil eingebaut hat, wird rechtlich gesehen selbst zum Hersteller des Fahrrads. Mit allen Konsequenzen: Haftung bei Unfällen, Verlust von Gewährleistung und Garantie, mögliche Schadensersatzforderungen.
Die Gewährleistung würde nur bedingt erlöschen, da sie sich auf Mängel bezieht, die bereits bei Übergabe bestanden – allerdings können Umbauten dazu führen, dass im Streitfall Beweispflichten und Haftungsfragen zulasten des Umbauenden ausgelegt werden.
Welche Teile dürfen getauscht werden?
Es gibt eine offizielle Liste, die klar regelt, was erlaubt ist – je nach Bauteilkategorie:
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Systemhersteller (z. B. Bosch, Shimano):
Nur originale oder vom Systemhersteller freigegebene Teile dürfen verwendet werden. Ein Shimano-Motor in einem Bosch-System? Nicht erlaubt. -
Fahrradhersteller (z. B. Kalkhoff, Cube):
Rahmen, Laufräder, Federgabeln etc. müssen vom Fahrradhersteller freigegeben sein. -
Teilehersteller:
Hier reicht oft eine allgemeine Freigabe. Zum Beispiel müssen Reifen für den Einsatz an E-Bikes freigegeben sein. -
Unkritische Teile:
Bestimmte Teile, etwa viele Anbauteile, dürfen ohne besondere Freigabe getauscht werden.
Für wen gilt das?
Für Fahrradhändler und Werkstätten gelten diese Vorschriften uneingeschränkt. Wer als Laie sein eigenes Rad umbaut und nur selbst nutzt, trägt das Risiko zwar selbst – sollte sich der Folgen aber ebenfalls bewusst sein.
Fazit:
Wer am E-Bike schraubt, sollte sich an die geltenden Freigaben und Vorschriften halten – nicht nur aus rechtlichen, sondern auch aus sicherheitstechnischen Gründen. Die erwähnte Liste sollte in jeder Werkstatt vorhanden sein – am besten ausgedruckt und griffbereit.